Markenschutz bei Wein

Neben Löss und Schiefer ist auch Sandstein hierzulande seit ein paar Jahren ein Terrainbegriff auf Weinetiketten. Allerdings stehen diese Namen zum Teil vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Markenschutz bei Wein. Aus diesem Grund hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nun Löschanträge gestellt und will gegen diese Unsitte vorgehen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bezeichnete die steigende Anzahl von Weinbauern mit Schadensersatzforderungen als Missbrauch des Markenschutzes sowie leidige Unsitte. Auf ihren Weinetiketten hatten die Winzer zuvor Angaben über den jeweiligen Weinberg sowie die Bodenbeschaffenheit abgedruckt.

Die Begriffe Sandstein, Schiefer und Löss sind jedoch beim deutschen Patentamt geschützt und als Wortmarke eingetragen, weshalb die Klagedrohungen mit diesem Schutz begründet werden. Mittlerweile wurden beim Patentamt entsprechende Löschanträge von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gestellt. Die allgemeinen Bezeichnungen hätten nämlich gar nicht als Markennamen beim Patentamt eingetragen werden dürfen, weshalb der Kammerpräsident Schindler betont, dass das Patentamt in dem Fall schlampig gearbeitet hat. Den Winzern muss die Beschaffenheitsbeschreibung seines Weines erlaubt werden, der Informationen über den Boden gibt, wo die Reben wachsen und dem Wein seine individuell Geschmacksnote gibt.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vermutet hinter den Patentanträgen reine Geldmacherei und eine neue Geschäftsidee. Laut der Kammer ist der offene Missbrauch des Markenschutzes ein klarer Verstoß gegen das Markengesetz in Deutschland. Sämtlichen Winzern, welche mit Schadensersatzforderungen oder Abmahnungen aufgrund der Bezeichnung des Bodens konfrontiert werden, rät die Landwirtschaftskammer, dass sie auf den entsprechenden Paragraphen hinweisen sollen, wo die Deutsche Markenanmeldung beschrieben ist. Auf keinen Fall sollten Sie direkt zahlen, sondern sich im Notfall um rechtlichen Beistand kümmern. Wenn überhaupt, sollten Zahlungen lediglich mit einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt vollzogen werden.

Dieser Beitrag wurde unter Uncategorized veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>